Merkzeichen B neu gefasst

Von Dr. Otto Hauck Marburg/Lahn (kobinet)

Schwerbehindertenausweise mit dem Merkzeichen B, die vor dem 12. Dezember 2006 ausgestellt worden sind (und das trifft auf fast alle zu), tragen auf der Vorderseite den Aufdruck:

"Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen."

Diese Formulierung gab immer wieder Anlass zu dem Missverständnis, dass der Ausweisinhaber nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, stets eine Begleitperson bei sich zu haben. So wurde und wird Behinderten ohne Begleitperson zunehmend die Mitnahme in öffentlichen Verkehrsmitteln und der Zutritt zu Schwimmbädern verweigert. Vereinzelt sind sogar Gerichte diesem Irrtum erlegen. Amts- und Landgericht Flensburg haben den Träger eines Wohnheims für Behinderte wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zum Schadensersatz verurteilt, weil er eine Heimbewohnerin, obwohl in ihrem Ausweis die "Notwendigkeit ständiger Begleitung" vermerkt war, ohne Begleitperson auf die Straße gelassen hatte, wo sie einen Verkehrsunfall verursachte.

Deshalb haben der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) und der Deutsche Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf (DVBS) vom Gesetzgeber mehrfach gefordert, im SGB IX und in der Schwerbehindertenausweisverordnung unmissverständlich klarzustellen, dass es sich bei der Mitnahme einer Begleitperson um einen Nachteilsausgleich und somit um ein Recht und nicht um eine Verpflichtung des Schwerbehinderten handelt. Zunächst wurden diese Initiativen abschlägig beschieden; denn im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung befürchtete man, dass die angestrebte Gesetzesänderung zu einer Ausweitung des berechtigten Personenkreises führen werde. Noch in der letzten Legislaturperiode scheiterte ein Vorstoß der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag an der rot-grünen Mehrheit. Inzwischen ist es jedoch gelungen, im Parlament einen breiten Konsens darüber herbeizuführen, dass die einschlägigen Gesetzesvorschriften und der Aufdruck auf dem Ausweis geändert werden müssen.

Das ist vor allem das Verdienst der Behindertenbeauftragten der Bundesregierung, MdB Karin Evers-Meyer (SPD), und des behindertenpolitischen Sprechers der CDU, MdB Hubert Hüppe. Versteckt im Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742 ff.) finden sich die Neuregelungen zu den §§ 145 ff. SGB IX und der Schwerbehinderten- Ausweisverordnung. Dort ist nicht mehr von der "Notwendigkeit ständiger Begleitung", sondern mit der wünschenswerten Klarheit von der "Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson" die Rede. Dementsprechend wird seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 12. Dezember 2006 auf den neu ausgestellten Schwerbehindertenausweisen neben dem Merkzeichen B vermerkt:
"Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen."

Die vorher ausgestellten Ausweise behalten ihre Gültigkeit. Jedoch kann der Ausweisinhaber beim zuständigen Versorgungsamt beantragen, dass der aufgedruckte Vermerk der neuen Rechtslage angepasst wird. Dieser Antrag ist durchaus zu empfehlen, will man nicht Gefahr laufen, dass der überholte Vermerk auf dem Ausweis auch weiterhin missverstanden wird. Der Gesetzgeber hat - dankenswerterweise - noch ein Übriges getan. Er hat bei der Neufassung des § 146 Abs. 2 SGB IX dem modernen Verständnis von Behinderung und den (z.B. durch ein Mobilitätstraining) gewachsenen Fähigkeiten behinderter Menschen Rechnung getragen.

Bisher war nach der genannten Vorschrift die Erteilung des Merkzeichens B davon abhängig, dass der Schwerbehinderte "bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in Folge seiner Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen" ist. Der Hinweis auf die "Vermeidung von Gefahren für sich oder andere" wurde aus dem Gesetz gestrichen, und es wurde sogar ausdrücklich geregelt, dass aus der Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nicht geschlossen werden darf, der Berechtigte bilde ohne eine Begleitperson für sich oder andere eine Gefahr.

§146 Abs. 2 SGB IX lautet nunmehr: "Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die behinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt."
Diese Gesetzesänderung ist ein weiterer wichtiger Schritt hin zu dem Ziel, behinderten Menschen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erleichtern.